Satzung der TMG e.V.


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§  1 Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Tübinger Mikroskopische Gesellschaft“.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

  • Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und erhält die Zusatzbezeichnung „e.V.“

§  2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  • Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher, künstlerischer und didaktischer Bestrebungen auf den Gebieten der Mikroskopie und Mikrophotographie sowie der auf ihnen basierenden wissenschaftlichen Disziplinen mit dem Ziel, das naturwissenschaftliche Verständnis der belebten und unbelebten Natur zu vertiefen und breiten Interessentenkreisen zugänglich zu machen. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch regelmäßige Übungszusammenkünfte, durch Vorträge, Versammlungen, Ausstellungen und durch Exkursionen.

  • Bei ihren Aktivitäten verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  3 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§  4 Mitglieder

  (1) Die Gesellschaft besteht aus:

  • ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern,

  • passiven Mitgliedern und

  • Ehrenmitgliedern.

  (2) Außerordentliche aktive Mitglieder sind:

  • Studenten und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder und

  • Jugendliche Mitglieder bis zum Ende des Vereinsjahres, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden.

  • Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

  (3) Passive Mitglieder:

  • sind natürliche oder juristische Personen,

  • unterstützen die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft (Fördermitglieder),

  • nehmen nicht aktiv an den Veranstaltungen teil.

  (4) Ehrenmitglieder:

  • sind Personen, die sich in besonderem Maße um die Gesellschaft verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Wahl der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedarf.

§  5 Aufnahme

  • Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, ebenso die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.

  • Die Zuordnung zum entsprechenden Mitgliederstatus regelt §4.

  • Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.

§  6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30. November zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann, oder durch Ausschluss aus dem Verein.

  • Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliederbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist, oder wenn es sich vereinsschädigend verhalten hat.

  • Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Briefes ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Hierüber ist es in dem Ausschlussschreiben zu belehren.

§  7 Vereinsorgane

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§  8 Der Vorstand

  • Vorstand i.S. von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten ihn nach innen und außen.

  • Dem erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer, der Kassenwart sowie zwei Kassenprüfer an.

  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die Amtsgeschäfte des Vorstandes beginnen unmittelbar nach der Wahl.

  • Der 1. und 2. Vorsitzende werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes für je ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§  9 Schriftführer

  • Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung bei Mitgliederversammlungen.

  • Protokolle müssen vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§10 Kassenwart

  • Dem Kassenwart obliegt die Führung der Kassengeschäfte.

  • Ihm obliegt die Aufstellung eines Haushaltsplans, der dem Vorstand zur Genehmigung und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

  • Er hat zum Ablauf des Vereinsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

  • Der Kassenwart wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§11 Ordentliche Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft. Aktive ordentliche und außerordentlich Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie sollte im 1. Quartal des Jahres stattfinden.

  • Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

  • Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge können nur dann in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmt.

  • Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Satzungsänderung oder Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  • Die Beschlüsse in der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderung oder Auflösung der Gesellschaft ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich; weiterhin gilt § 11 Abs. 6. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

  • Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

§12 Außerordentliche Mitgliederversamlung

  • Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn 20 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.

  • Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§13 Beiträge

  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres bis spätestens 30. Juni im Voraus an den Verein zu bezahlen.

  • Der Vorstand kann Beiträge stunden oder erlassen.

§14 Auflösung der Gesellschaft

  • Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Auflösung angekündigt wird.

  • Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

  • Die Abwicklung erfolgt durch den bisherigen Vorstand.

  • Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Universitätsbund e.V. der Eberhard-Karls-Universität Tübingen mit der Maßgabe, dieses Vermögen für die Förderung mikroskopischer Kurse einzusetzen, zu übertragen.

§15 Inkrafttreten der Satzung

  • Vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 20.2.92 beschlossen.

  • Sie trat in Kraft mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Tübingen am ......

Tübingen, den 20. 02.1992

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